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   VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 712.13 V   

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VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 712.13 V (https://dejure.org/2014,9571)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 K 712.13 V (https://dejure.org/2014,9571)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. März 2014 - 4 K 712.13 V (https://dejure.org/2014,9571)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 712.13
    Nach deutschem Rechtsverständnis dürfte es eine solche Position jedoch nicht geben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = NVwZ 2011, 1062 [1064 ab Rn. 71]).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 712.13
    Von diesen Maßstäben ausgehend ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem durch den Visakodex begründeten Recht, dass ihr Antrag nach ihrer individuellen Situation beurteilt wird (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, NVwZ 2014, 289 [291 Rn. 56]).
  • VG Berlin, 21.02.2014 - 4 K 232.11

    Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch

    Auszug aus VG Berlin, 27.03.2014 - 4 K 712.13
    Zur Klagebefugnis, zur einschlägigen Rechtsgrundlage, zum maßgeblichen Zeitpunkt sowie zum Prüfungsumfang bzw. zu der Kontrolldichte des Gerichts führte die Kammer in dem inzwischen mit der Berufung angegriffenen Urteil vom 21. Februar 2014 - VG 4 K 232.11 V - aus:.
  • VG Berlin, 17.12.2014 - 28 K 50.14

    Schengen-Visum für mehrfache Einreisen

    Ungeachtet dessen wird man aus dem Recht auf eine gute Verwaltung aus Art. 41 Abs. 1 GR-Charta ableiten können, dass grobe Sachverhaltsfehler (die Behörde übergeht Vorbringen zur individuellen Situation des Antragstellers, dazu [Bescheidungs-] Urteil vom 27. März 2014 - VG 4 K 712.13 V -, Abdruck Seite 7) oder etwa Parteilichkeit des Entscheidungsträgers nicht von einem Beurteilungsspielraum gedeckt sein können, selbst wenn dieses Grundrecht unmittelbar nur gegenüber Stellen der Union gelten sollte, nicht aber bei der Durchführung des Visakodex durch die Mitgliedstaaten (vgl. Jarass, EU-Grundrechte, 2005, § 36, Seite 400 Rn. 6; Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2014, Art. 41 Rn. 9).
  • VG Berlin, 04.11.2014 - 28 K 355.13

    Gerichtliche Überprüfung der Versagung der Erteilung eines Schengen-Visums

    Erkennt man mit dem EuGH einen im deutschen Recht unbekannten gerichtlicher Überprüfung weitgehend entzogenen "weiten Beurteilungsspielraum" der Beklagten an (dazu mit näheren Ausführungen die bei Juris nachgewiesenen Urteile vom 21. Februar 2014 - VG 4 K 232.11 V - [OVG 2 B 4.14], vom 27. März 2014 - VG 4 K 712.13 V und VG 4 K 35.11 V [OVG 3 B 5.14] - und vom 28. März 2014 - VG 4 K 75.13 V [OVG 3 B 2.14/OVG 3 N 46.14]), dann ist die Klage ebenfalls abzuweisen, weil sich die Beklagte mit ihren Erwägungen zu einer familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung im (weiten) Rahmen des Visakodex hält.
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